Satzung des Judoclubs Hünfelden e. V.
vom 04.02.2005 in der Fassung der Änderung vom 26.05.2019
§ 1 Name; Sitz
1. Der Verein führt den Namen Judoclub Hünfelden e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Hünfelden.
3. Er wurde am 04. Februar 2005 gegründet und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar die ideelle und materielle Förderung des Judosports. Der Zweck wird u. a. verwirklicht durch:
a) Ausbildung in den Judotechniken;
b) Abhaltung von geordneten Sportübungen;
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;
d) Förderung des Wettkampfsports;
e) Förderung der Nachwuchsarbeit des hessischen Judobundes;
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Auf-hebung des Vereins weder Geld- noch Sacheinlagen zurück. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen oder mehrere eingetragene Vereine, die Mitglied im Hessischen Judoverband e.V. sein müssen und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Judosportes zu verwenden haben. Über die Zuwendungsempfänger entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitglied in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Hessischen Judoverband e.V.
b) Landessportbund Hessen e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Es gibt
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines unterschriebenen Auf-nahmeantrages, der im Fall eines Mitglieds unter 18 Jahren durch einen gesetzli-chen Vertreter erfolgt. Durch die Abgabe des ordnungsgemäß unterschriebenen Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
3. Über die Höhe, Art und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrags befreit.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch die Kündigung des Mitglieds schriftlich sechs Wochen vor Jahresende;
b) durch Tod des Mitglieds;
c) durch Ausschluss eines Mitglieds auf Grund eines schriftlich begründeten Be-schlusses des Vorstands bei vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied wird in diesem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gegen seinen Ausschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit Entrichtung seiner Beiträge länger als 3 Monate in Verzug ist und ihm die Folge nach Fristsetzung vorher schriftlich angedroht wurde.
§ 5 Wahl- und Stimmrecht
1. Alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Mitglieder unter 16 Jahren üben ihr Wahl- und Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Die gesetzlichen Vertreter können ihre Stimme nur einheitlich abgeben. Sie haben eine Stimme. Dies gilt auch, soweit mehrere Mitglieder durch den- oder dieselben gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
2. Die Mitglieder zwischen 12 und 18 Jahren bestimmen den Jugendvertreter.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassierer/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) der/dem Übungsleiter/in (Sportwart)
f) der/dem Jugendvertreter/in
g) Ohne dass es der Änderung der Satzung bedarf, können für die/den Kassie-rer/in, die/den Schriftführer/in, der/dem stellvertretenden Übungsleiter/in (2. Sportwart) und die/den Jugendvertreter/in zusätzlich Stellvertreter/innen ge-wählt werden; gleiches gilt für die ergänzende Wahl von Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) die/der 1. Vorsitzende
b) die/der 2. Vorsitzende
c) die/der Kassierer/in
d) die/der Schriftführer/in
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
– die/den 1. Vorsitzende/n,
– die/den 2. Vorsitzende/n,
– die/den Kassierer/in,
– die/den Schriftführer/in
vertreten. Jeder dieser genannten Personen ist einzelvertretungsberechtigt. Eine Befreiung von § 181 BGB erfolgt nicht.
Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis regelt die Geschäfts-ordnung des Vorstandes.
4. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag kann geheim und schriftlich gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Aufnahme der Geschäfte durch einen neuen Vor-stand führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
5. Wählbar als Mitglied des Vorstandes ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendvertreter kann sein, wer mindestens 16 Jahre ist.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Mitte der Mitglieder ergänzen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Gesamtvorstand führt alle Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, anwesend sind.
4. Beschlüsse können darüber hinaus auch schriftlich oder durch Datenaustausch gefasst werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse binden alle Organe und Mitglieder des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des 1. Quartals statt. Zeit und Ort werden durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch geeignete Veröffentlichung, z. B. im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Hünfelden o-der schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt gegeben.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden. Sie/er kann hiermit ein anderes Mitglied des Vorstands betrauen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet in den ihr laut Satzung zugewiesenen Fällen mit der Mehrheit der erschienenen und zur Zeit der Abstimmung anwesen-den stimmberechtigten Mitglieder.
5. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zuge-gangen sein.
6. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt oder das Interesse des Vereins es er-fordert.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von der/dem Schriftführer/in und der/dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– die Wahl des Vorstands;
– die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands;
– den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
– die Wahl von zwei Kassenprüfern;
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vor-stand unterbreiteten Anträge und
– weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt
§ 11 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesda-tenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sach-liche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorlie-gen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz wird der geschäfts-führende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen, falls dies durch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach den Vorgaben der DS-GVO oder des BDSG erforderlich werden sollte.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Judoclubs Hünfelden am 04. Februar 2005 beschlossen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
24. März 2006, vom 19. März 2017 und 26. Mai 2019 einstimmig geändert.
Hünfelden-Dauborn, den 26. Mai 2019